AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Hans Sauter GmbH, Stetten
gültig ab 01.01.2022

§ 1 Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe des Lieferers, auch für Nachbestellungen und telefonisch oderschriftlich erteilte Aufträge. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für den Lieferer nicht verbindlich, falls er diese nicht schriftlich anerkannt hat. Der Vertrag kommt erst zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers. Nebenabsprachen, Abänderungen oder die Zusicherung von Eigenschaften sind nur wirksam, wenn sie in der Auftragsbestätigung vom Lieferer bestätigt worden sind. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 2 Lieferung und Versand
Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Angaben zu Fertigstellungsterminen und Lieferzeiten gelten annähernd. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, wie verspätete Zulieferung, Betriebsstörungen, Streiks und behördliche Maßnahmen, gleichgültig, ob diese Ereignisse beim Lieferer, seinen Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Wird der vom Lieferer fest zugesagte Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so kann der Besteller nach schriftlicher Nachfristsetzung von 4 Wochen durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

§ 3 Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile – auch bei Teillieferungen – auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung aus Umständen, die beim Besteller liegen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an den Besteller über. Der Besteller hat angelieferte Gegenstände auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

§ 4 Preise und Zahlung
Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Listenpreise des Lieferers im Zeitpunkt der Lieferung (Versandbereitschaft). Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der bei Rechnungsstellung jeweils geltenden Höhe hinzu. Ist eine Lieferfrist von mehr als 3 Monaten vereinbart, so ist der Lieferer berechtigt, die Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Lohn- und Materialpreisänderungen zu erhöhen. Zahlungen haben innerhalb 30 Tagen netto zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug erfolgt die Berechnung der Verzugszinsen, und zwar mindestens in Höhe der banküblichen Sollzinsen. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist nicht zulässig. Zahlungsanweisungen, Schecks- oder Wechsel- und Einziehungskosten trägt der Besteller. Ist Ratenzahlung vereinbart und gerät der Besteller mit zwei Raten ganz oder teilweise in Rückstand, so wird der gesamte Restbetrag ohne Mahnung fällig.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis der Besteller alle Forderungen, welche im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsverbindung entstanden sind, erfüllt, insbesondere, bis er einen etwa bestehenden Kontokorrent-Saldo beglichen hat. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Waren bezahlt ist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller über den Liefergegenstand nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Darüberhinausgehende Verfügungen, insbesondere Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verarbeitung, sind dem Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung untersagt. Im Falle einer Veräußerung des Gegenstandes oder einer in sonstiger Weise über ihn erfolgten Verfügung tritt der Besteller alle ihm hieraus erwachsenen Ansprüche jedweder Art an uns ab. Im Voraus werden in dieser Weise an uns auch alle Rechte abgetreten, welche dem Besteller extra daraus erwachsen, dass der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen derart fest verbunden wird, dass er wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, oder daraus, dass der Liefergegenstand beschädigt oder sonst schadhaft wird oder untergeht. Wird der Liefergegenstand noch während bestehendem Eigentumsvorbehalt gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonstige von dritter Seite erfolgende Verfügungen betroffen, oder stehen solche Verfügungen bevor, hat uns der Besteller von solchen Vorgängen sofort zu unterrichten und auch selbst unverzüglich alle zur Aufhebung dieser Maßnahmen geeigneten Vorkehrungen zu treffen. Außerdem muss er seine Gläubiger auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen. Vom Augenblick des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung oder einer sonstigen Gefährdung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, darf der Besteller nicht verfügen. Er ist alsdann verpflichtet, auf unser Verlangen die Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Der Übergang der Gefahr bei Absendung bzw. bei Versandbereitschaft wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht berührt.

§ 6 Beanstandungen
Beanstandungen wegen offensichtlicher, bei Kaufleuten auch wegen erkennbarer Mängel, weiterhin Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferungen oder Leistungen, sind dem Lieferer ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens aber innerhalb 14 Tagen nach Entgegennahme des Liefergegenstandes, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind dem Lieferer ohne schuldhafte Verzögerung nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten und können nicht beanstandet werden, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

§ 7 Gewährleistung
Für Mängel des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs leistet der Lieferer Gewähr nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung während einer Dauer von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer ist zur Mängelbeseitigung nicht in der Lage. Darüber hinaus wird Ersatz für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht geleistet, es sei denn, dass beim Lieferer Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Für die vom Lieferer nicht selbst erzeugten Teile beschränkt sich die Gewähr auf etwaige ihm gegen den Erzeuger wegen Mangels zustehender Ansprüche. Der Besteller ist in diesem Falle zunächst verpflichtet, aus abgetretenem Recht den Erzeuger in Anspruch zu nehmen.
Zur Vornahme notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferer von der Gewährleistung befreit. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Ein Ersatz dieser Kosten erfolgt nur dann, wenn der Einbau vom Lieferer oder von einer Werkstatt durchgeführt wird, die der Lieferer damit beauftragt hat. Eigenmächtige Reparaturen werden nicht ersetzt. Der Kunde muss zu Reparaturarbeiten zur Werkstatt des Händlers fahren. Fahrten von der Werkstatt zum Kunden werden in der Regel nicht ersetzt, in Not- und Ausnahmefällen dann aber nur bis zu einer Entfernung von max. 40 km. Für in Notfällen eingebaute fremde Teile werden nur unsere Ersatzteilnettopreise vergütet. Eine Gewährleistung für diese Fremdteile und Reparaturarbeiten wird ausgeschlossen. Ferner erlischt die Gewährleistung, wenn der Kaufgegenstand durch Einbau von Teilen fremder Herkunft geändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die dadurch entstanden sind, dass der Kunde seiner sofortigen Mängelrügepflicht nicht nachgekommen ist. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtung, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wird die Montage der Produkte vom Besteller übernommen, so bestehen Gewährleistungsansprüche nur, wenn der Einbau fachgerecht und gemäß den Hinweisen in der Montageanleitung erfolgte. Der Lieferer ist berechtigt, sich sämtliche defekte Teile zur Prüfung des Gewährleistungsanspruchs vom Besteller zusenden zu lassen. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Besteller die Vorschriften des Lieferers über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für gebrauchte Liefergegenstände wird keine Gewähr übernommen. Die Vergütung für die ausgeführten Garantiearbeiten erfolgt innerhalb vier Wochen nach den uns vom Besteller zugeschickten Garantieanträgen. Der Lieferer behält sich vor, diese Garantieanträge nach seinen Richtzeiten und Stundensätzen zu kürzen. Diese Garantieanträge sollten uns möglichst innerhalb vier Wochen nach Ausführung der Garantiearbeiten zugesandt werden, um evtl. Unstimmigkeiten nachvollziehen zu können. Garantieanträge werden maximal bis zu einem halben Jahr nach Schadensfall bearbeitet. Später eingereichte Garantieanträge werden abgelehnt. Gewährleistungen, deren Erstattungsaufwand Euro 150,– zzgl. MwSt. übersteigt, dürfen erst nach vorheriger Rücksprache mit dem Sauter-Kundendienst ausgeführt werden.

§ 8 Anwendbares Recht / Teilnichtigkeit
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne UN-Kaufrecht) als vereinbart, auch bei Auslandslieferungen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Einzelbestimmungen sind durch solche gesetzlichen Regelungen zu ersetzen, die dem Willen des Verwenders möglichst nahekommen.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand ist für beide Teile das Amts- bzw. Landgericht in Memmingen.